I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Änderung einer Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sparkasse, gewährt einigen ihrer aktiven und ehemaligen Beschäftigten im Krankheitsfall Beihilfen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sie bildete erstmals in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 (Streitjahre) eine Rückstellung für Beihilfen an Pensionäre. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine Außenprüfung Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Zuführungen zu der Rückstellung nicht gewinnmindernd berücksichtigt waren.
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