FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.03.2008
2 K 202/06
Normen:
FGO § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 427

Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift i.S. des § 64 Abs. 1 FGO.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 202/06

DRsp Nr. 2009/3761

Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift i.S. des § 64 Abs. 1 FGO.

Eine Klageschrift, die mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen und anschließend mit normalem Fax (nicht Computerfax) an das Gericht übermittelt worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift i.S. des § 64 Abs. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen geänderte Einkommensteuer(ESt)-Festsetzungen für 1991 und 1992.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom 16. Dezember 2002 bzw. 8. Dezember 2003 geänderte ESt-Bescheide für die Streitjahre 1991 und 1992, in denen jeweils die Einkünfte aus Kapitalvermögen in geschätzter Höhe angesetzt wurden.

In den hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren ergingen jeweils mit Datum vom 2. März 2006 erneut geänderte ESt-Bescheide 1991 und 1992 mit verringerten geschätzten Einnahmen aus Kapitalvermögen (1991: 25.792,-DM; 1991: 16.296,-DM).

Mit Entscheidungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2006 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klageschrift ist mit einer eingescannten Unterschrift versehen und per normalem Fax an das Gericht übermittelt worden.

Zur Begründung führt der Kläger Folgendes aus: