Streitig ist die Rückzahlung von Kindergeld für X (geb.: xx.xx.1993) für die Monate Mai 2012 bis Juli 2012.
Die Klägerin beantragte erstmals am 03.06.2008 die Festsetzung von Kindergeld für X. Sie gab im Antrag an, dass X das leibliche Kind ihres Ehegatten sei und seit 01.05.2008 bei ihr und ihrem Ehemann lebe. Eine Kopie der Anmeldung von X bei der Stadt B - Einwohnermeldeamt- zum 01.05.2008 wurde beigefügt.
Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 04.11.2008 Kindergeld für X gegenüber der Klägerin ab Mai 2008 fest. X absolvierte bis Juli 2012 eine Ausbildung als Kinderpflegerin.
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