OLG Stuttgart - Urteil vom 16.06.2009
12 U 206/08
Normen:
BGB § 434; HGB § 377;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 933
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 423/07

Voraussetzungen einer erneuten Untersuchungspflicht bei Einbau gelieferter Teile in ein Endprodukt

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 12 U 206/08

DRsp Nr. 2009/18885

Voraussetzungen einer erneuten Untersuchungspflicht bei Einbau gelieferter Teile in ein Endprodukt

Der Käufer, der vom Zulieferer bezogene Teile in ein von ihm hergestelltes Endprodukt einbaut, ist nach § 377 Abs. 3 HGB im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, diese Teile - erneut - zu untersuchen, wenn der Endabnehmer Mängel anzeigt und der Verdacht besteht, dass diese auf Fehler der vom Zulieferer bezogenen Teile beruhen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2008 - 22 O 423/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder Streithelferin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 46.901,82 €

Normenkette:

BGB § 434; HGB § 377;

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen der Lieferung von aus ihrer Sicht mangelhafter Buchsenkontakte.

1.