1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2008 - 22 O 423/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder Streithelferin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: 46.901,82 €
A.
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen der Lieferung von aus ihrer Sicht mangelhafter Buchsenkontakte.
1.
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