Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von 2002 bis 2004 die Voraussetzungen einer Genossenschaft im Sinne des § 17 Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Die Klägerin wurde am 23.07.2002 von neun Gründungsmitgliedern, die jeweils einen Anteil von 200 € übernahmen, errichtet und am 05.11.2002 in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht F-Stadt eingetragen.
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