ArbG Dortmund, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2825/20
LAG Hamm, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 485/21
Voraussetzungen einer geplanten Betriebsänderung i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO; Einflussnahme des Betriebsrats in den Verhandlungen über den Interessenausgleich auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters; Wahrung der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO
BAG, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 56/23
DRsp Nr. 2023/11389
Voraussetzungen einer "geplanten" Betriebsänderung i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO; Einflussnahme des Betriebsrats in den Verhandlungen über den Interessenausgleich auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters; Wahrung der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsO
Eine iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO "geplante" Betriebsänderung erfordert wegen der Rechtsgrundverweisung auf § 111BetrVG, dass der Betriebsrat in den Verhandlungen über den Interessenausgleich noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters nehmen kann und die Voraussetzungen der Betriebsänderung auch noch bei Abschluss des Interessenausgleichs vorliegen. Der Verwalter muss darum zwar den ernstlichen Entschluss zu ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden.Orientierungssätze:1. Steht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden ist, fehlt einer Kündigungsschutzklage gegen eine anderweitige Kündigung mit identischem Beendigungstermin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rn. 16).
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