BAG - Urteil vom 17.08.2023
6 AZR 56/23
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 1 und S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AA 2023, 163
ArbR 2023, 466
EzA-SD 2023, 12
AuA 2023, 5
ArbRB 2023, 257
AuR 2023, 429
NWB 2023, 2405
StX 2023, 591
NZI 2023, 864
BB 2024, 189
ZIP 2024, 143
EzA-SD 2024, 7
ArbR 2024, 39
ArbRB 2024, 36
DB 2024, 537
ZInsO 2024, 420
AP-Newsletter 2024, 29
MDR 2024, 314
DZWIR 2024, 143
FA 2024, 78
NZI 2024, 277
NZA 2024, 473
NJW 2024, 1289
ZIP 2024, 1062
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2825/20
LAG Hamm, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 485/21

Voraussetzungen einer geplanten Betriebsänderung i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO; Einflussnahme des Betriebsrats in den Verhandlungen über den Interessenausgleich auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters; Wahrung der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO

BAG, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 56/23

DRsp Nr. 2023/11389

Voraussetzungen einer "geplanten" Betriebsänderung i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO; Einflussnahme des Betriebsrats in den Verhandlungen über den Interessenausgleich auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters; Wahrung der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO

Eine iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO "geplante" Betriebsänderung erfordert wegen der Rechtsgrundverweisung auf § 111 BetrVG, dass der Betriebsrat in den Verhandlungen über den Interessenausgleich noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters nehmen kann und die Voraussetzungen der Betriebsänderung auch noch bei Abschluss des Interessenausgleichs vorliegen. Der Verwalter muss darum zwar den ernstlichen Entschluss zu ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden. Orientierungssätze: 1. Steht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden ist, fehlt einer Kündigungsschutzklage gegen eine anderweitige Kündigung mit identischem Beendigungstermin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rn. 16).