BFH - Beschluss vom 28.01.2009
XI S 15/08 (PKH)
Normen:
FGO § 116 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 142; ZPO § 114;

Voraussetzungen einer Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Antragstellung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen XI S 15/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/6040

Voraussetzungen einer Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Antragstellung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat am 7. November 2008 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 9. Oktober 2008 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 30. September 2008 2 K 5443/01 B wegen Umsatzsteuer 1995 beantragt. Gleichzeitig hat er die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt und hinsichtlich der Fristen des § 116 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er sei mittellos. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht beigefügt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat beantragt,

den Antrag als unzulässig abzulehnen, weil der Antragsteller nach der ab 1. Juli 2008 gültigen Fassung des § 62 Abs. 4 FGO nicht vertretungsberechtigt sei.

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

1.