I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist als Bauträger tätig. Für Modernisierungsmaßnahmen an drei Mehrfamilienhäusern, die an dieselbe Erwerberin weiter veräußert wurden, beantragte sie Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte die Investitionszulage, weil die Erwerberin für alle Objekte Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Anspruch genommen hatte.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Gewährung einer Investitionszulage sei nach der durch Art.
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