FG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2005
3 V 248/05
Normen:
VwZG § 15 Abs. 1c § 14 ; AO (1977) § 122 Abs. 5 § 123 § 366 § 124 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung an einen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen

FG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 3 V 248/05

DRsp Nr. 2006/2631

Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung an einen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen

Das FA war nicht berechtigt, eine für eine in Bukarest ansässige Aktiengesellschaft rumänischen Rechts bestimmte Einspruchsentscheidung öffentlich zuzustellen, wenn es nach der Niederlegung des Mandats durch den anfangs im Einspruchsverfahren tätigen Steuerberater nicht einmal den Versuch unternommen hat, die AG selbst zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten aufzufordern, und auch kein Versuch einer Zustellung nach § 14 VwZG, über das auswärtige Amt, unternommen worden ist.

Normenkette:

VwZG § 15 Abs. 1c § 14 ; AO (1977) § 122 Abs. 5 § 123 § 366 § 124 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Vollziehung eines öffentlich zugestellten Lohnsteuer-Haftungsbescheides auszusetzen ist.