FG München - Beschluss vom 11.04.2000
14 K 3517/96
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 4 ; ZPO § 160 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 5 Abs. 3 ; ZPO § 164 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1026

Voraussetzungen einer Protokollberichtigung bzw-. ergänzung, prokollierungspflichtige Vorgänge, Besetzung beim Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung

FG München, Beschluss vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 14 K 3517/96

DRsp Nr. 2002/3308

Voraussetzungen einer Protokollberichtigung bzw-. ergänzung, prokollierungspflichtige Vorgänge, Besetzung beim Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung

1. Einn Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 160 Abs. 4 ZPO ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (hier: Auslegung eines nach der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf "Ergänzung" als Antrag auf eine -jederzeit mögliche- Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO). 2. Ein Beweisantrag ist ein protokollierungspflichtiger "wesentlicher Vorgang der Verhandlung" i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Das Angebot der Übergabe eines bestimmten Dokuments in der mündlichen Verhandlung ist aber nicht als Beweisantrag zu werten, wenn daduch weder eine streitige Tatsache in Beweis gestellt werden sollte noch dargetan wurde, in welcher Weise das Dokument entscheidungserheblich sein sollte. 3. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet nur eine Protokollierungspflicht für Sach-, nicht dagegen für Prozessanträge.