BFH - Beschluss vom 22.01.2009
X B 144/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 571/05

Voraussetzungen einer Revision gegen ein auf mehrere Gründe gestütztes Urteil; Anforderungen an die Rüge wegen eines Verstoßes des Finanzgerichtes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht; Beachtlichkeit einer Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles i.R.e. Schätzung; Vorliegen eines erheblichen Rechtsfehlers aufgrund objektiver Willkür

BFH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen X B 144/08

DRsp Nr. 2009/4216

Voraussetzungen einer Revision gegen ein auf mehrere Gründe gestütztes Urteil; Anforderungen an die Rüge wegen eines Verstoßes des Finanzgerichtes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht; Beachtlichkeit einer Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles i.R.e. Schätzung; Vorliegen eines erheblichen Rechtsfehlers aufgrund objektiver Willkür

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil auf zwei Gründe gestützt: Es hat zum einen dargelegt, die gegen den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheide seien nicht mehr änderbar, und zum anderen festgestellt, die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) seien materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.