Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.
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Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil auf zwei Gründe gestützt: Es hat zum einen dargelegt, die gegen den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheide seien nicht mehr änderbar, und zum anderen festgestellt, die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) seien materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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