BFH - Beschluss vom 27.01.2009
X B 28/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 717
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 371/03

Voraussetzungen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode; Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen X B 28/08

DRsp Nr. 2009/6777

Voraussetzungen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode; Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Er muss dabei darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft ist, wobei er sich mit den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen auseinandersetzen muss (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

a)