BFH - Urteil vom 17.10.2023
VII R 50/20
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); StromStG § 9 Abs. 4; StromStV § 12a; StromStV § 12b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 44
BFH/NV 2024, 341
EnWZ 2024, 79
DStRE 2024, 415
RdW 2024, 449
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3223/18

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom; Versagung der Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom aufgrund fehlender Erlaubnis

BFH, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen VII R 50/20

DRsp Nr. 2024/376

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom; Versagung der Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom aufgrund fehlender Erlaubnis

1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht. 2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.01.2020 - 4 K 3223/18 VSt aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); StromStG § 9 Abs. 4; StromStV § 12a; StromStV § 12b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.