BFH - Urteil vom 25.02.2014
X R 34/11
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; FGO § 123 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1682/08

Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; steuerliche Abzugsfähigkeit der Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen X R 34/11

DRsp Nr. 2014/10026

Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; steuerliche Abzugsfähigkeit der Versorgungsleistungen

1. Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen unter Verzicht auf Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich), ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auszugehen, sofern das den Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt nachkommen.2. Die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen korrespondiert lediglich materiell-rechtlich mit der Steuerbarkeit der privaten Versorgungsrente. Der Begünstigte ist deshalb zum Klageverfahren des Verpflichteten nicht notwendig beizuladen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; FGO § 123 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.