BSG - Beschluss vom 25.04.2019
B 2 U 2/18 RH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 2866/18
SG Freiburg, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 4558/17

Voraussetzungen einer VertreterbestellungBegriff der ProzessunfähigkeitZustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit

BSG, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen B 2 U 2/18 RH

DRsp Nr. 2019/9602

Voraussetzungen einer Vertreterbestellung Begriff der Prozessunfähigkeit Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit

1. Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.2. Davon ist auszugehen, wenn ein Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2018 - L 9 U 2866/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. aus B. sowie Rechtsanwalt Dr. E. aus F. beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe:

I