LG Kleve, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 50/17
Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 24 W 44/18
DRsp Nr. 2018/11512
Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38GKG
Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr kommt gem. § 38GKG auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 08.11.2017 (GA 191) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 69 S. 2, 66 Abs. 8GKG.
Die von der Kammer gemäß § 69 S. 1 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde, über die nach §§ 69 S. 2, 66 Abs. 3 S. 2 das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
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