OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2018
24 W 44/18
Normen:
GKG § 38;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 50/17

Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 24 W 44/18

DRsp Nr. 2018/11512

Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG

Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr kommt gem. § 38 GKG auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 08.11.2017 (GA 191) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 69 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.

Normenkette:

GKG § 38;

Gründe

Die von der Kammer gemäß § 69 S. 1 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde, über die nach §§ 69 S. 2, 66 Abs. 3 S. 2 das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

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