Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der unzutreffend versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt vor.
1. Zwar haben die Kläger weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO --schon mangels fehlender Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur-- noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO --wegen fehlenden Aufzeigens divergierender abstrakter Rechtssätze-- hinreichend dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zudem rechtfertigt die gerügte unzutreffende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung und eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG als bloße materiell-rechtliche Fehler nicht die Zulassung der Revision.
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