BFH - Beschluss vom 22.01.2009
X B 114/08
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 425/05

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach erfolgter Gewährung von Prozesskostenhilfe; Auswirkungen einer Entscheidung in Abwesenheit der Kläger aufgrund mündlicher Verhandlung trotz entsprechenden Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen X B 114/08

DRsp Nr. 2009/6036

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach erfolgter Gewährung von Prozesskostenhilfe; Auswirkungen einer Entscheidung in Abwesenheit der Kläger aufgrund mündlicher Verhandlung trotz entsprechenden Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ursprünglich die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatten. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück.

Im Hinblick auf die im Klageverfahren abgegebenen Steuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 änderte das FA die Steuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Von den Erklärungen wich es insofern ab, als es für die Privatnutzung des Firmen-PKW durch die Klägerin Sachbezüge ansetzte. Aufwendungen für beschädigte Kleidung, Telefonkosten, Arbeitsmittel etc. erkannte es ohne Nachweis pauschal mit 400 DM bzw. 200 EUR pro Jahr an.