Die Beteiligten streiten über die wirksame Aufrechnung des Beklagten gegen Steuervergütungsansprüche des Klägers mit einer Umsatzsteuerforderung.
Der Kläger war früher als Rechtsanwalt beruflich tätig, er befindet sich seit Juni 1999 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wurde 1998 mit seiner Ehefrau getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Folgende Steuerbescheide wurden dem Kläger bekannt gegeben:
ESt 1998
14.11.2000
28.09.2001
5.955,87 DM
USt 1998
11.09.2000
02.05.2001
34.488,73 DM
EigZul 1998
29.12.1999
19.06.2000
1998 - 2005 jährlich
2.500 DM
Mit dem USt-Bescheid 1998 wurde die zuvor auf die Umsatzsteuervoranmeldung des Klägers für das 2. Quartal 1998 gewährte Vorsteuererstattung in Höhe von 37.551, 73 DM rückgängig gemacht. Das deswegen durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos, der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde bestandskräftig.
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