FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2002
II 466/01
Normen:
AO § 218 Abs. 1 ; AO § 46 Abs. 1 ; AO § 46 Abs. 3 ;

Voraussetzungen einer wirksamen Abtretungsanzeige

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen II 466/01

DRsp Nr. 2002/18057

Voraussetzungen einer wirksamen Abtretungsanzeige

Zu einer wirksamen Abtretungsanzeige (§ 46 AO) gehört es auch, dass das Kalenderjahr, auf das sich der abgetretene Steuererstattungsanspruch beziehen soll, mitgeteilt wird.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 1 ; AO § 46 Abs. 1 ; AO § 46 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die wirksame Aufrechnung des Beklagten gegen Steuervergütungsansprüche des Klägers mit einer Umsatzsteuerforderung.

Der Kläger war früher als Rechtsanwalt beruflich tätig, er befindet sich seit Juni 1999 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wurde 1998 mit seiner Ehefrau getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Folgende Steuerbescheide wurden dem Kläger bekannt gegeben:

ESt 1998

14.11.2000

28.09.2001

5.955,87 DM

USt 1998

11.09.2000

02.05.2001

34.488,73 DM

EigZul 1998

29.12.1999

19.06.2000

1998 - 2005 jährlich

2.500 DM

Mit dem USt-Bescheid 1998 wurde die zuvor auf die Umsatzsteuervoranmeldung des Klägers für das 2. Quartal 1998 gewährte Vorsteuererstattung in Höhe von 37.551, 73 DM rückgängig gemacht. Das deswegen durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos, der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde bestandskräftig.