FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2008
5 K 2482/05
Normen:
StraBEG § 1 § 3 Abs. 1 Satz 3, 8, 13 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1411

Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Erklärung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 5 K 2482/05

DRsp Nr. 2008/13833

Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Erklärung

Eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung liegt nur dann vor, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100 % der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

StraBEG § 1 § 3 Abs. 1 Satz 3, 8, 13 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Erlass des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides für 2000 die vom Kläger abgegebene Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. November 2004 bzw. seine ergänzende Erklärung vom 23. Dezember 2004 entgegen steht.

Der Kläger war im Streitjahr 2000 als Unternehmensberater selbständig tätig und erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Einkommensteuergesetz - EStG -. Die Klägerin war Hausfrau. Gemeinsam erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG aus zwei Objekten (P, F-Straße, und Z, K-Straße).