Streitig ist, ob dem Erlass des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides für 2000 die vom Kläger abgegebene Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. November 2004 bzw. seine ergänzende Erklärung vom 23. Dezember 2004 entgegen steht.
Der Kläger war im Streitjahr 2000 als Unternehmensberater selbständig tätig und erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Einkommensteuergesetz - EStG -. Die Klägerin war Hausfrau. Gemeinsam erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG aus zwei Objekten (P, F-Straße, und Z, K-Straße).
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