FG Niedersachsen - Urteil vom 29.01.2019
8 K 163/17
Normen:
EStG (2009) § 5a Abs. 4; UmwStG (2006) § 20 Abs. 1; UmwStG (2006) § 20 Abs. 6; UmwStG (2006) § 25;

Voraussetzungen einer wirksamen Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkung; Erforderliche Tätigkeit der OHG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umwandlung einer OHG in eine GmbH; Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 8 K 163/17

DRsp Nr. 2020/528

Voraussetzungen einer wirksamen Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkung; Erforderliche Tätigkeit der OHG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umwandlung einer OHG in eine GmbH; Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG

Die Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.

Normenkette:

EStG (2009) § 5a Abs. 4; UmwStG (2006) § 20 Abs. 1; UmwStG (2006) § 20 Abs. 6; UmwStG (2006) § 25;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die beigeladene MS X GmbH und Co. KG (Beigeladene zu 1)) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1999 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) ist der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen. Am ... 2001 schloss die Beigeladene zu 1) einen Vertrag über den Erwerb eines in 2001 gebauten Seeschiffes zu einem Preis von xxx DM. Das Schiff wurde der Beigeladenen zu 1) am ... 2001 übergeben.