I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1996) mehrheitlich an der GbR X-Straße 8 (GbR) beteiligt und betrieb zusätzlich ein Einzelunternehmen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte die GbR keine Sonderwerbungskosten der Beteiligten. In der Anlage ESt 1,2,3 B enthält die für Sonderwerbungskosten der Beteiligten vorgesehene Spalte jeweils einen Strich. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte negative Einkünfte der GbR erklärungsgemäß fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Bei einer Außenprüfung bei dem Kläger wurde festgestellt, dass dieser Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der GbR angefallen waren, als Betriebsausgaben bei seinem Einzelunternehmen berücksichtigt hatte, statt sie als Sonderwerbungskosten bei der GbR zu behandeln. Daraufhin änderte das FA den Einkommensteuerbescheid. Das Rechtsbehelfsverfahren hiergegen ist noch nicht abgeschlossen.
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