Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.02.2018, Az.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Ersatz von Kosten der Verteidigung gegen eine vermeintlich unberechtigte Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte im Zusammenhang mit der zugunsten der Beklagten eingetragenen deutschen Wortmarke "I", die für die Beklagte unter der Nr. DE 30013744 mit Priorität vom 20.03.2006, für "Liköre, alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier)" in Klasse 33 eingetragen ist.
Die Klägerin ist Inhaberin der Unions-Wortmarke "I2" (UTM 010942803) mit Priorität vom 23.05.2012.
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