LAG Köln - Urteil vom 21.09.2016
11 Sa 513/16
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3883/15

Voraussetzungen eines Anspruchs in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 513/16

DRsp Nr. 2017/4771

Voraussetzungen eines Anspruchs in der betrieblichen Altersversorgung

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zugesagt und durch den Beitritt zu einer Unterstützungskasse zum Ausdruck gebracht, dass er den begünstigten Betriebsangehörigen mithilfe der Unterstützungskasse eine betriebliche Altersversorgung verschaffen will, so muss er für die Versorgungszusage selbst einstehen, wenn die Unterstützungskasse wegen unzureichender finanzieller Ausstattung nicht leistet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2016 - 7 Ca 3883/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen.