BFH - Urteil vom 28.10.2020
X R 37/18
Normen:
AO § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 118 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 80
BB 2021, 229
BB 2021, 84
BFH/NV 2021, 365
DB 2021, 156
DStRE 2021, 366
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9099/16

Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens an Dritte

BFH, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen X R 37/18

DRsp Nr. 2021/501

Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens an Dritte

1. Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2). 2. Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potentielles Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.08.2018 – 9 K 9099/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 118 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Jahren 2009 bis 2011 einen Handel mit Kraftfahrzeugen, insbesondere mit Gebrauchtwagen. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 des ). Für die von ihm angekauften Fahrzeuge erstellte der Kläger in der Regel sog. PC-Ankaufscheine. Ausnahmsweise fertigte er sie auch handschriftlich aus.