FG München - Urteil vom 27.04.2000
13 K 5467/99
Normen:
KiStG Art. 2 Abs. 3 ; KGliedG § 7 Abs. 1 ; KGliedG § 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 8 ;

Voraussetzungen eines Austritts aus der Ev.-Luth. Kirche Bayerns

FG München, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 5467/99

DRsp Nr. 2002/3301

Voraussetzungen eines Austritts aus der Ev.-Luth. Kirche Bayerns

Erst der gegenüber dem inländischen Standesamt erklärte Austritt aus der Ev.-Luth. Kirche in Bayern beendet wirksam die Kirchensteuerpflicht eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Schweizers, der --unter Beibehaltung eines Wohnsitzes in seinem Heimatland- zweieinhalb Jahre zuvor den Austritt aus der Ev.-Luth. Kirche in seiner schweizerischen Heimatgemeinde erklärt hatte. Die Beendigung der Kirchensteuerpflicht richtet sich allein nach innerstaatlichem Recht.

Normenkette:

KiStG Art. 2 Abs. 3 ; KGliedG § 7 Abs. 1 ; KGliedG § 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 17. Februar 1992 meldete der bisher in der Schweiz wohnhafte und dort geborene Kläger sich in J ..., Oberbayern, mit 1. Wohnsitz an. Seinen Wohnsitz in der Schweiz behielt er bei.

Er wurde für die Streitjare 1993 - 1995 vom zuständigen Finanzamt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt und ist in der BRD unbeschränkt steuerpflichtig.