Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.03.2019 –
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über einen Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO).
Der im Mai 1995 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt Kindergeld aufgrund eines Abzweigungsbescheids vom 05.03.2015 für den Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich Mai 2016. Kindergeldberechtigt war seine Mutter.
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