FG Köln - Urteil vom 23.10.2014
11 K 1217/09
Normen:
EStG § 23 Abs 1 Nr 2; EStG § 23 Abs 3 Satz 8; EStG § 15 Abs 2;

Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG

FG Köln, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 11 K 1217/09

DRsp Nr. 2014/18549

Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG

1) Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen, wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" verhält. 2) Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs 1 Nr 2; EStG § 23 Abs 3 Satz 8; EStG § 15 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung.