Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2019 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar 2014, Februar 2015 und Januar 2016.
Der aus der Republik Polen (Polen) stammende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in L ein Gewerbe als selbstständiger Eisenflechter angemeldet. Er lebte in den Zeiten, in denen er in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) seiner Erwerbstätigkeit nachging, in einer angemieteten Wohnung in L, ansonsten bei seiner in Polen wohnhaften Familie. Der Kläger und seine nicht erwerbstätige Ehefrau haben vier Kinder, die in den streitigen Monaten noch minderjährig waren. Für die Jahre 2015 und 2016 wurden der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
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