Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin (Klin.) für ihren Neffen Kindergeld zusteht.
Im August 2000 beantragte die Klin. die Zahlung von Kindergeld für ihren am 1.8.1983 geborenen Neffen A.. Er stamme aus dem Irak. Sie habe ihn seit dem 9.3.2000 in ihren Haushalt aufgenommen und sei ausweislich der Bestallungsurkunde vom 23.6.2000 zu seinem Vormund bestellt worden. Er werde ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen von ihr versorgt und solle für längere Zeit, und zwar voraussichtlich solange in ihrer Obhut verbleiben, bis er 18 Jahre alt werde.
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