FG Münster - Urteil vom 03.04.2000
9 K 7501/97 K
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1593
EFG 2000, 668

Voraussetzungen eines Rechnungsabgrenzungspostens beim Leasing

FG Münster, Urteil vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 9 K 7501/97 K

DRsp Nr. 2001/2270

Voraussetzungen eines Rechnungsabgrenzungspostens beim Leasing

Vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen eines Mobiliarleasingvertrages degressive Leasingraten, so ist für den den linearen Wert übersteigenden Teil der Leasingrate kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob für degressive Leasingraten Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sind.

Die Klägerin (Klin.) betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Autoersatzteilen aller Art sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher Zwecke.

Im Jahre 1997 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung bei der Klin. für die Jahre 1991 bis 1994 eine Betriebsprüfung durch.

Die Betriebsprüfung stellte fest, daß die Klin. ihre Maschinen z. T. geleast und mit den Leasinggebern Verträge über degressive Leasingraten abgeschlossen hatte. Die Leasingraten waren in der Regel in folgender Weise gestaffelt:

1. bis 12. Monat 3,55 % der Anschaffungskosten

13. bis 24. Monat 2,24 %

25. bis 51. Monat 1,46 %.