Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die angestrebte Revision kann keinen Beitrag zur Klärung der Frage leisten, ob ein steuerlicher Berater seinen Mandanten auch dann über eine Gestaltungsmöglichkeit aufklären muss, wenn ihre Anerkennung durch die Finanzverwaltung und die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht sicher ist (vgl. dazu bereits BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346 unter II. 2. a). Die Beratung zur steuergünstigen Aufnahme eines Sozius in die Zahnarztpraxis des Klägers brauchte sich in den Jahren 1990/91 noch nicht darauf zu erstrecken, dass die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG für die Zahlungen des eintretenden Gesellschafters nach § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Rahmen eines Zweistufenmodells in Frage kam.
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