BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZR 71/03
Normen:
BGB § 675 § 280 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 60
Vorinstanzen:
OLG München, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3018/02
LG München I, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 15396/94

Voraussetzungen eines Regressanspruchs gegen einen Steuerberater

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 71/03

DRsp Nr. 2007/180

Voraussetzungen eines Regressanspruchs gegen einen Steuerberater

Ein steuerlicher Berater muß seinen Mandanten nur über solche Gestaltungsmöglichkeiten aufklären, die für diesen nach dem zur Beratung geltenden Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis auch erreichbar sind.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die angestrebte Revision kann keinen Beitrag zur Klärung der Frage leisten, ob ein steuerlicher Berater seinen Mandanten auch dann über eine Gestaltungsmöglichkeit aufklären muss, wenn ihre Anerkennung durch die Finanzverwaltung und die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht sicher ist (vgl. dazu bereits BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346 unter II. 2. a). Die Beratung zur steuergünstigen Aufnahme eines Sozius in die Zahnarztpraxis des Klägers brauchte sich in den Jahren 1990/91 noch nicht darauf zu erstrecken, dass die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG für die Zahlungen des eintretenden Gesellschafters nach § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Rahmen eines Zweistufenmodells in Frage kam.