Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2017, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 854.953,52 € festgesetzt.
I.
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