OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2016
26 U 35/15
Normen:
BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 525/13

Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 26 U 35/15

DRsp Nr. 2016/14729

Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses

1. Wer Auszahlungsansprüche aufgrund der treuhänderischen Verwaltung von Geldbeträgen geltend macht, ist hinsichtlich des behaupteten Treuhandverhältnisses darlegungs- und beweispflichtig. 2. Ein solches Treuhandverhältnis kann nicht aus unter dem Briefkopf einer BGB -Gesellschaft erstellten Rechnungen an einen "Treuhänder Gesellschaftsnachfolger" hergeleitet werden, die sich auf "die Verwaltung des Treuhandvermögens" beziehen. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass den Rechnungen zu entnehmen ist, welches konkrete Treuhandvermögen von wem verwaltet worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - 4. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Rücknahme der vom Beklagten eingelegten Berufung hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge.

Die Revision wird nicht zugelassen.