Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision kommt nach § 115 Abs. 2 FGO nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Derartige Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
Insbesondere ist dem Finanzgericht (FG) kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen.
a)
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