FG München - Urteil vom 27.01.2022
14 K 1797/19
Normen:
VO (EG) 88/97 Art. 14 Abs. 1;

Voraussetzungen für das Entstehen eines Antidumpingzolls

FG München, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 14 K 1797/19

DRsp Nr. 2022/8961

Voraussetzungen für das Entstehen eines Antidumpingzolls

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) 88/97 Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob es der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) zu Recht abgelehnt hat, die der Klägerin erteilte Bewilligung rückwirkend zu erweitern.

Die Klägerin führt seit mehr als 20 Jahren Fahrradteile aus China ein. Seit dieser Zeit streitet sie mit der Zollverwaltung darüber, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, Fahrradteile ohne die Erhebung von Antidumpingzöllen einzuführen.

Im Jahr 1997 vertrat das damals zuständige HZA Bamberg die Auffassung, dass die Klägerin als Erlaubnisscheininhaberin Fahrradteile in Mengen unter 300 Stück im Monat an andere ausliefern könne, ohne dass hierfür ein Antidumpingzoll entstehe. Dabei bestätigte das HZA, dass je Abnehmer (also pro Kunde der Klägerin) monatlich bis zu 300 Stück geliefert werden dürften.