FG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2019
9 K 1960/17 E,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6;

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 9 K 1960/17 E,G

DRsp Nr. 2022/4112

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2012 bis 2014 mit (geänderten) Bescheiden vom 25.7.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.6.2017.

Streitig ist, ob der Kläger in A-Stadt, B-Straße, über eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfügt hat und welche steuerlichen Folgen daraus ggf. zu ziehen sind.

Der Kläger betrieb seit ein Abbruchunternehmen als Ein-Mann-Betrieb, nachdem er zuvor bei seinem Vater für dessen Abbruchunternehmen als Angestellter gearbeitet hatte. Er firmierte fortan unter derselben Adresse wie sein Vater (...) und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen seines Unternehmens führte der Kläger Abbruch- und Reinigungsarbeiten ...auf dem Gelände seines (einzigen) Auftraggebers, der F-Firma in C-Stadt, aus. Diesen Kunden hatte er von seinem Vater "übernommen".