Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gemeinnützig ist.
Die Klägerin wurde am 24. Februar 2017 als "Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit Sitz in A gegründet und am 20. April 2017 in das Handelsregister (HR B XXX) eingetragen. Das Stammkapital der Klägerin betrug zunächst 50.000 Euro und wurde mit Gesellschafterbeschlüssen vom 10. November 2017 auf 300.000 Euro und vom 14. September 2018 auf 500.000 Euro erhöht. Alleinige Gesellschafterin ist die Z GmbH mit Sitz in A, die Wissenschaftler fördert. Diese Gesellschaft wurde vom Beklagten als gemeinnützig anerkannt. Deren Gesellschafterin wiederum ist die Y Organization (Y) mit Sitz in T (Ausland) und Geschäftsführung in A.
Nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ist deren Gesellschaftszweck die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Mittelbeschaffung hierfür. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und Zurverfügungstellung von Techniken zur Informationsfindung.
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