Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
(1)
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
(2)
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
(3)
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
2.
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