Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns (§ 3 Nr. 66 EStG).
Der Kläger war im Streitjahr verheiratet und wurde mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Es wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, ein Verlust aus der Fa. ... in Höhe von 431.648 DM, ein Verlust aus der Fa. ... in Höhe von 103 DM und ein Gewinn aus der ... GmbH & Co KG in Höhe von 7.884 DM erklärt.
Der Beklagte folgte den Angaben der Erklärung und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 17. 12. 1991 unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 0,-- DM fest.
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