Der Bescheid wegen Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für Dezember 2014 bis Mai 2015 vom 7. November 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2016 wird aufgehoben, sowie unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 7. November 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2016 wird die Beklagte verpflichtet für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016 Kindergeld festzusetzen und zu leisten.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter trotz deren dauerhafter Erkrankung ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.
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