1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Es ist streitig, ob der Kläger einen Kindergeldanspruch hat.
I.
Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wohnte bis August 2009 mit seiner Ehefrau E und den drei Töchtern X (geboren am …), Y (geboren am …) und Z (geboren am …) in (…). Mit – hier nicht streitgegenständlichem – Bescheid der beklagten Familienkasse (FK) vom … wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind X mit Wirkung ab August 2007 aufgehoben. Am 26. August 2009 meldete sich der Kläger sowie seine Ehefrau und die beiden Töchter Y und Z bei der Meldebehörde ab; als neue Adresse wurde angegeben: …(Adresse im Ausland).
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