FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2014
6 K 14/14
Normen:
EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 5; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 1; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 2; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 3;

Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für in Deutschland lebende tunesische Staatsangehörige

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 14/14

DRsp Nr. 2014/15351

Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für in Deutschland lebende tunesische Staatsangehörige

Bei dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente handelt es sich weder um eine Geldleistung der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit noch um solche der Arbeitslosenversicherung.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 5; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 1; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 2; Deutsch-tunesisches Abkommen über Kindergeld Art. 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung für Kindergeld für die beiden Kinder des Klägers A, geboren am ... 20... und B, geboren am ... 20..., streitig.

Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und lebt seit ... 19... in Deutschland. Seit ...19... bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 343,56 Euro (ab 01.07.2013). Die beiden Kinder leben bei der Kindesmutter in Tunesien in C.

Den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld vom 20.07.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2008 ab.

Der Kläger beantragte am 27.06.2013 erneut Kindergeld für seine beiden Kinder. Er legte dabei eine Heiratsurkunde vor, wonach er seit ... 19... mit der Mutter der Kinder verheiratet ist.