Der Bescheid vom 7. März 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Erlassantrag des Klägers vom 29. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger hatte für seinen Sohn X. Kindergeld erhalten. Mit Bescheid vom 24. November 2011 hatte die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds ab April 2007 aufgehoben und überzahltes Kindergeld für den Zeitraum April 2007 bis Dezember 2009 in Höhe von 5.302 € zurückgefordert. Der Einspruch des Klägers vom 28. November 2012 war mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden.
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