Die Klägerin ist verheiratet und wurde für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2000 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2001 wurde mit Bescheid vom 20.11.2000 festgesetzt. Die Bescheide sind bestandskräftig.
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