FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2021
9 K 2976/20 AO
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3;

Voraussetzungen für den Erlass rückständiger Kindergeld-Rückforderungsbeträge

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 9 K 2976/20 AO

DRsp Nr. 2021/11732

Voraussetzungen für den Erlass rückständiger Kindergeld-Rückforderungsbeträge

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.07.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2020 verpflichtet, der Klägerin einen rückständigen Kindergeld-Rückforderungsbetrag in Höhe von 12.834 € sowie die Hälfte der bis zum 26.08.2019 berechneten Säumniszuschläge, also 1.200 €, aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Hinsichtlich der verbleibenden Hälfte der bis zum 26.08.2019 berechneten Säumniszuschläge wird die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand