BFH - Urteil vom 14.03.2012
I R 13/11
Normen:
AO § 45; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3; UmwStG 2002 § 12 Abs. 3; UmwStG 2002 § 15 Abs. 1, Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3004/07

Voraussetzungen für den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs i.R.d. Körperschaftsteuer bei Spaltung oder Verschmelzung eines Unternehmens

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen I R 13/11

DRsp Nr. 2012/9373

Voraussetzungen für den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs i.R.d. Körperschaftsteuer bei Spaltung oder Verschmelzung eines Unternehmens

1. Bei Abspaltung eines Teilbetriebs kann jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).2. Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).

Normenkette:

AO § 45; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3; UmwStG 2002 § 12 Abs. 3; UmwStG 2002 § 15 Abs. 1, Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag im Rahmen einer Abspaltung eines Teilbetriebs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 übergegangen ist.