I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1991 einen Kraftfahrzeughandel. Sie machte u.a. Vorsteuern aus - mit Gutschriften verrechneten - Rechnungen der Firma X-SA aus Y (Schweiz) in Höhe von ... DM geltend (= Bruttorechnungsbetrag in Höhe von ... DM). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, daß es sich bei der Rechnungsausstellerin um eine Domizilgesellschaft handele, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus:
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