FG München - Urteil vom 11.01.2011
14 K 3206/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

FG München, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 3206/09

DRsp Nr. 2011/19067

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die Angaben in einer Rechnung i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG i. V .m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen (vgl. BFH v. 29.11.2002, V B 119/02, BFH/NV 2003, 518 m. w. N.).

1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids über das zweite Kalendervierteljahr 2008 vom 17. Oktober 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2009 wird die Umsatzsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 2008 auf 116,09 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Gründe

I.

Streitig ist der vom Finanzamt (FA) versagte Vorsteuerabzug bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2008.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beratung, Betreuung, Vermittlung und Verwaltung externer und interner Geschäftsverbindungen.

In den für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2008 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen errechnete die Antragstellerin eine negative Umsatzsteuer von 8.042,62 EUR bzw. 7.298,60 EUR.