FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2002
2 K 1677/01
Normen:
BGB § 366 ; BGB § 377 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 154

Voraussetzungen für den Zufluss bar ausgezahlter und gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation bei Anlagebetrug

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 1677/01

DRsp Nr. 2002/18201

Voraussetzungen für den Zufluss bar ausgezahlter und gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation bei Anlagebetrug

1. An den Anleger (tatsächlich) bar ausgezahlte Darlehenszinsen sind auch dann Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn die Darlehensanlagen zivilrechtlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig waren. 2. Die Frage, ob es sich bei den Barauszahlungen um die Rückzahlung von Kapital oder die Auszahlung von Zinsen gehandelt hat, ist auch bei einem zivilrechtlich nicht durchsetzbaren Zinsanspruch - der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof folgend - mit Hilfe einer ergänzenden Heranziehung der Regelung der §§ 366 f BGB zu beurteilen. 3. Ein Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen aufgrund einer Novation erfordert entweder die Einzelfallfeststellung, dass der Darlehensgläubiger (Anleger) tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen, oder einen entsprechenden Rückschluss aus dem ersichtlichen Geschäftsgebaren des Schuldners auf ein Auszahlungsbegehren des Klägers bzw. sonstigen Anleger. Dabei geht das Aufklärungsrisiko zu Lasten des Beklagten.

Normenkette:

BGB § 366 ; BGB § 377 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: